Unsere Satzung


§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Männergesangverein Klein-Schifferstadt e.V.“

§ 2 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Chorverband der Pfalz (CVdP) im Deutschen Chorverband e.V.

§ 3 Sitz, und Geschäftsjahr

1)   Der Verein hat seinen Sitz in Schifferstadt.

2)   Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rh. unter der Nummer 50472
      eingetragen.

3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und auch gleichzeitig das Beitragsjahr.


§ 4 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.


2)   Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des deutschen und internationalen Liedguts und Chorgesangs.
      Dieser
Satzungszweck wird insbesondere dadurch bewirkt, dass sich der Verein regelmäßig mit seinen Chören
      durch getrennte
und erforderlichenfalls auch gemeinsame Chorproben auf Konzerte und andere gesanglich
      musikalische Auftritte
vorbereitet und sich dadurch in den Dienst der Öffentlichkeit stellt. Die Tätigkeit des
      Vereins wird ohne Absicht auf
Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und der
      Kunstpflege ausgeübt.


3)   Die Chorproben stehen unter der musikalischen Leitung eines Chorleiters. Bei dessen Verhinderung
      übernimmt ein
Stellvertreter die Leitung der Chorproben.


4)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
      dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


7)   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

8)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

9)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen
      des
Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

      Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.


§ 5 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben oder werden Funktionen von Frauen ausgeführt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.


§ 6 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen:


1)   aus aktiven Mitgliedern (Sängerinnen und Sänger),

2)   aus fördernden Mitgliedern,

3)   aus Ehrenmitgliedern.


§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1)   Die Mitgliedschaft (aktiv oder fördernd) beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und deren Akzeptierung
      durch
den geschäftsführenden Vorstand.


2)   Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, gleich welchen Alters, Geschlechts
      oder
welcher Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder Staatsangehörigkeit.


3)   Bei Minderjährigen, geschäftsunfähigen oder betreuten Personen ist die Zustimmung der
      Erziehungsberechtigten
bzw. des von Amts wegen eingesetzten Vormunds erforderlich.


4)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, oder Tod des Mitglieds - bei juristischen
      Personen durch deren Liquidation -, sowie bei Auflösung des Vereins.

5)   Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist mit einer Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der
      Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
      zulässig.


6)   Ausschluss: Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem
      Grund
vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere wegen:


      a)   vereinsschädigenden Verhaltens,
      b)   grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
      c)   Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

7)   Jedes ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres beitragspflichtig.


§ 8 Ernennung zum Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied wird eine Person ernannt und ist somit beitragsfrei,


1)   die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Hierüber stimmt der Gesamtvorstand ab.

2)   die das „vierzigste Jahr“ der aktiven Mitgliedschaft vollendet hat.

3)   die das „fünfzigste Jahr“ der fördernden Vereinszugehörigkeit vollendet hat.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)   Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.


2)   Die aktiven Mitglieder sollten nach Möglichkeit regelmäßig die zu bestimmten Terminen angesetzten
      Chorproben
besuchen.


3)   Jedes Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen das gleiche Stimmrecht.

4)   Jedes vollgeschäftsfähige Mitglied hat das Recht für ein Amt in den Vereinsorganen zu kandidieren.


§ 10 Beitragspflicht

1)   Jedes Mitglied ist, soweit es nicht aus besonderen Gründen von der Beitragszahlung befreit ist, verpflichtet,
      den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.


2)   Die Beitragsentrichtung erfolgt generell im Lastschriftverfahren jeweils zum 01. Februar eines jeden
      Kalenderjahres.

3)   Mitglieder, die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugsverfahren teilnehmen wollen, müssen per
      Banküberweisung/Dauerauftrag ihren Beitrag spätestens zum 01. Februar beglichen haben.

4)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, siehe §8.

5)   Über Beitragsbefreiungen aus besonderen Gründen oder Anlässen entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 11 Chorleiter

1)   Die musikalische Leitung jeder Chorgruppe wird durch einen Chorleiter übernommen. Dieser ist für die
      musikalische
Arbeit im Chor verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme,
      jedes chorische
Auftreten in der Öffentlichkeit und die Auswahl des Liedgutes im Einvernehmen mit dem
      geschäftsführenden
Vorstand.


2)   Der musikalische Leiter wird im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand ausgewählt. Die Verpflichtung erfolgt nach
      einer
Probesingstunde auf Grund eines schriftlichen Vertrags durch den geschäftsführenden Vorstand, in dem
      auch die
Vergütung vereinbart wird.


3)   Bei mehreren Chorleitern entscheidet der Gesamtvorstand nach Rücksprache mit den Chorleitern, welcher
      Chorleiter
die musikalische Gesamtverantwortung übernimmt.


4)   Jeder Chorleiter gibt bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht ab.


§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1)   Die Mitgliederversammlung

2)   Der Gesamtvorstand bestehend aus:

      a) dem geschäftsführenden Vorstand
      b) dem erweiterten Vorstand

3)   Die Kassenprüfer


§ 13 Die Mitgliederversammlung

1)   Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr, nach Möglichkeit im „ersten Kalendervierteljahr“
      statt.

2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

      a)   der geschäftsführende Vorstand beschließt,
      b)   eine Minderheit von dreißig Prozent der gesamten Mitglieder schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden
            beantragt.


3)   Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
      geschäftsführenden Vorstand. Diese wird in der örtlichen Tageszeitung „Schifferstadter Tagblatt“
      veröffentlicht und
zusätzlich im Foyer des Sängerheims in der Mühlstraße ausgehängt. Zwischen der
      Einladung und dem festgesetzten
Termin muss mindestens eine Frist von „drei Wochen“ liegen.


4)   Über Anträge die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese
      mindestens
„zwei Wochen“ vor dem Versammlungstermin schriftlich und begründet bei dem ersten
      Vorsitzenden eingegangen
sind.


5)   Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit
      einer
„Zweidrittel-Mehrheit“ beschließen, dass diese in die Tagesordnung mit aufgenommen werden.


6)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
      beschlussfähig.

7)   Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlussfassung über Satzungsänderung (§ 19), und der Auflösung des
      Vereins
(§ 20) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


8)   Über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer eine Niederschrift erstellt, die von diesem und dem
      ersten
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Hiervon erhält jedes Mitglied des Gesamtvorstandes eine Abschrift.


9)   Aufgaben der Mitgliederversammlung:

      a)   Festlegung, Änderungen und Beschlussfassung der Satzung,
      b)   Entgegennahme der Jahresberichte der Mandatsträger.
      c)   Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
      d)   Entscheidung über die Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
      e)   Entgegennahme des musikalischen Berichts jedes Chorleiters,
      f)    Wahl und Abberufung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands,
      g)   Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
      h)   Abstimmung über vorgeschlagene Beitragsänderungen,
      i)   Erledigung der gestellte Anträge.


§ 14 Der Gesamtvorstand

1)   Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.


2)   Der Gesamtvorstand trifft sich regelmäßig zu Sitzungen die der erste Vorsitzende einberuft und leitet.

3)   Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
      Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4)   Dem Gesamtvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands ist der verbleibende Gesamtvorstand
      berechtigt
ein neues Gesamtvorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
      berufen.


6)   Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Alle Gesamtvorstandsmitglieder erhalten hiervon eine
      Abschrift.


§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1)   Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:


      a)   dem ersten Vorsitzenden,
      b)   dem zweiten Vorsitzenden,
      c)   dem ersten Kassier,
      d)   dem Schriftführer.

2)   Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch zwei Mitglieder des
      geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, von denen eine Person der erste oder zweite
      Vorsitzende sein
muss.


3)   Die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass vor Geschäfts-
      bzw.
Vertragsabschlüssen die Zustimmung des Gesamtvorstands eingeholt werden muss. Ausgenommen
      hiervon sind
unaufschiebbare notwendige Reparaturen.


4)   Der erste Vorsitzende leitet die organisatorischen Angelegenheiten des Vereins, die Vorstandssitzungen und
      Mitgliederversammlungen. Er gibt bei den jährlichen Mitgliederversammlungen einen Rechenschaftsbericht
      über das
abgelaufene Geschäftsjahr ab.


5)   Der zweite Vorsitzende unterstützt die Aufgaben des ersten Vorsitzenden und vertritt diesen im
      Verhinderungsfall.


6)   Der erste Kassier ist zuständig für die ordnungsgemäße Verwaltung und buchmäßige Erfassung der
      Einnahmen und 
Ausgaben des Vereins ohne den Wirtschaftsbetrieb. Er ist berechtigt Gelder für den Verein
      wie Mitgliedsbeiträge
und Spenden entgegenzunehmen. Weiterhin besteht die Verpflichtung eingehende
      Rechnungen innerhalb der
gesetzten Zahlungsfristen zu begleichen. In den jährlichen Mitglieder-
      versammlungen hat er einen detaillierten
Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und zu
      erläutern. Bei längerer Verhinderung wird dieses
Amt, nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand,
      vom zweiten Kassier übernommen.


7)   Der Schriftführer ist zuständig für den gesamten anfallenden Schriftverkehr und die Führung der
      Mitgliederdaten. Er
vertritt im Verhinderungsfall den Protokollführer.



§ 16 Der erweiterte Vorstand


1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

      a) dem Protokollführer,
      b) dem zweiten Kassier,
      c) dem Rechner des Wirtschaftsausschusses,
      d) dem Leiter des Wirtschaftsausschusses ,
      e) dem Leiter des Veranstaltungssausschusses,
      f)  dem Leiter des Archivausschusses,
      g) einem Sprecher jeder Chorgruppe,
      h) drei weiteren Beisitzern.

 2)  Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm aufgetragenen Vereinsarbeiten und unterstützt den
      geschäftsführenden
Vorstand mit Rat und Tat. Es ist seine Pflicht, alles was dem Wohle des Vereins dient zu
      veranlassen.

 3)  Der Protokollführer erstellt von jeder Mitgliederversammlung, und jeder Vorstandssitzung ein Protokoll. Der
      Schriftführer wird im Verhinderungsfall vom Protokollführer vertreten.

 4)  Der Rechner des Wirtschaftsbetriebes ist zuständig für die fristgerechte Begleichung der eingehenden
      Rechnungen,
sowie die ordnungsgemäße Buchführung des Wirtschaftsbetriebes. Er gibt in der
      Mitgliederversammlung eine
Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsbetriebs
      ab. Bei längerer Verhinderung wird
dieses Amt, nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand, vom
      zweiten Kassier übernommen.

 5)  Die Leiter der einzelnen Ausschüsse betreuen eigenständig ihr Ressort, bringen Vorschläge in den
       Gesamtvorstand
ein und sind dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.



§ 17 Die Rechnungsprüfer

 1)  Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht darin, die ordnungsgemäße Kassen- und Belegführung der
      Kassierer und
des Rechners nach vorheriger Terminabsprache zu prüfen.

 2)  Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der getätigten Ausgaben fällt nicht in den
      Zuständigkeitsbereich der Rechnungsprüfer.

 3)  Soweit sich Beanstandungen oder Unklarheiten ergeben sollten, so sind diese mit dem ersten Vorsitzenden im
      Beisein des zuständigen Kassiers bzw. Rechners zu erläutern.

 4)  Über das Prüfergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.

 5)  Beiordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung die
      Entlastung.

 6)  Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein.


§ 18 Wahlen

 1)  Zur Wahl für ein Vereinsamt sind nur vollgeschäftsfähige Vereinsmitglieder zugelassen.

 2)  Der Gesamtvorstand und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei
      Jahre
gewählt. Bei besonderen Anlässen können diese durch Beschlussfassung mit der „Zweidrittel-Mehrheit“  
      der
anwesenden Mitglieder auch für kürzere oder längere Zeiträume gewählt werden, maximal jedoch
      höchstens auf
drei Jahre. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 3)  Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in schriftlicher Form.

 4)  Über die Art der Wahl  des erweiterten Vorstands und der Rechnungsprüfer entscheidet die
      Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit.

 5)  Bei allen Wahlen, bei denen mindestens zwei Mitglieder kandidieren gilt das Mitglied als gewählt, das die relative
      Mehrheit (die meisten Stimmen) erreicht. Steht nur ein Mitglied zur Wahl, so gilt dieses als gewählt, wenn die
      absolute (einfache) Mehrheit sich für dieses Mitglied entscheidet; hierbei werden ungültige Stimmen und
      Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.


§ 19 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer „Zweidrittel-Mehrheit“ beschlossen werden.


§ 20 Auflösung des Vereins

 1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
      beschlossen werden.

 2)  Der Auflösungsbeschluss bedarf einer „Dreiviertel-Mehrheit“ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

 3)  Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung dieser Mitgliederversammlung werden bei Auflösung des Vereins der
      erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam zu Liquidatoren bestellt.

 4)  Die Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens nach dem Ende der gerichtlichen Liquidation
      regelt
§ 4 (9).


§ 21 Inkrafttreten dieser Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 2008 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein sofort in Kraft.

Die Satzung vom 02. März 1974 ist mit Eintragung dieser Satzung mit sofortiger Wirkung ungültig.

 

 

 

 

 

   

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